Art. 16 – Überprüfung und Berichte über die Anwendung dieser Verordnung

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls gemeinsam mit einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht. Bewertet werden in den in Unterabsatz 1 genannten Berichten unter anderem a) die Wirksamkeit dieser Verordnung; b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten nach dem AEUV; c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung.
(2)Die Kommission berichtet bis zum 31. Juli 2013 über Möglichkeiten, die der bestehende haushaltspolitische Rahmen der Union bietet, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts in Einklang zu bringen und dabei den Stabilitäts- und Wachstumspakt umfassend zu wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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