REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die Einzelheiten über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV festlegt, bietet durchaus Flexibilitätselemente, mit denen unerwarteten nachteiligen wirtschaftlichen Ereignissen Rechnung getragen werden kann. Artikel 3 Absatz 5 bzw. Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung sehen vor, dass, wenn in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und nach der Annahme der Empfehlung oder des Beschlusses über die Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eintreten, der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einen geänderten Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen kann. In der geänderten Empfehlung oder dem geänderten Beschluss über die Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten einschlägigen Faktoren insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.
Der Rat sollte unter Zugrundelegung der in seiner ursprünglichen Empfehlung oder seinem ursprünglichen Beschluss über die Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose beurteilen, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einen geänderten Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht. Überdies sieht Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vor, dass bei der Umsetzung des Schuldenquotenanpassungsrichtwerts der Einfluss der Konjunktur auf das Tempo des Schuldenquotenabbaus berücksichtigt werden sollte. Demnach würde das Schuldenstandskriterium nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nicht als durch einen Mitgliedstaat verletzt gelten, wenn die Verletzung nur auf negative konjunkturelle Umstände zurückzuführen ist.
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