ErwGr. 29

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Außerdem hat sich aus der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung ein engerer Dialog mit dem Europäischen Parlament ergeben. Zwar wird festgestellt, dass die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und ihre Vertreter sind, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments einem Mitgliedstaat, an den die Kommission eine Empfehlung bzw. der Rat eine Stellungnahme, jeweils im Einklang mit dieser Verordnung, gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einem solchen Meinungsaustausch ist freiwillig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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