ErwGr. 10

REG_2013_479 · zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

Zusätzlich zu dem Informationsaustausch für Sicherheitszwecke gemäß Artikel 4g Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) sollte Kroatien die Kommission nach den im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement vorgesehenen Verfahren regelmäßig über festgestellte Unregelmäßigkeiten und gegebenenfalls über die Maßnahmen unterrichten, die daraufhin in Bezug auf die Beförderung von Waren durch den Korridor von Neum ergriffen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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