ErwGr. 2

REG_2013_500 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Azoxystrobin, Clothianidin, Fenpyrazamin, Heptamaloxyloglucan, Metrafenon, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Propiconazol, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol, Thiamethoxam und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Anwendung bei Portulak, Hülsengemüse und Hülsenfrüchten (Bohnen und Erbsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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