ErwGr. 5

REG_2013_500 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Azoxystrobin, Clothianidin, Fenpyrazamin, Heptamaloxyloglucan, Metrafenon, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Propiconazol, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol, Thiamethoxam und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Spiromesifen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Spiromesifen in Japan, Indien und Indonesien bei dieser Kultur zu Rückständen führt, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Tee zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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