ErwGr. 6

REG_2013_509 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken

Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang XIb der Verordnung genannten Erzeugnisse gestatten, wenn er in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. Polen hat die Verwendung des Begriffes „Wein“ für die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestattet. Daher sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Erzeugnissen unbeschadet der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Bezeichnung dieser Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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