Art. 8 – Prognostizierte Marge für das Folgejahr

REG_2013_543 · über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die prognostizierte Marge für das Folgejahr, ermittelt für die lokale Marktzeiteinheit, und stellen sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone zur Verfügung. Die Informationen werden ein Jahr vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen.
(2)Erzeugungseinheiten und VNB mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind. Erzeugungseinheiten und VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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