Art. 2

REG_2013_555 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns der Änderungen der Entscheidung 2009/821/EG, mit der die Einträge für die Nova Sela und Ploče in Anhang I eingefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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