ErwGr. 2

REG_2013_555 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina

Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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