ErwGr. 11

REG_2013_56 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Außerdem wird darin gefordert, dass die auf verarbeitete tierische Proteine angewandten Produktions- und Sterilisierungsmethoden den höchsten Sicherheitsstandards sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte entsprechen und dass die modernste und sicherste Technologie angewendet wird. Ferner, dass die geltenden Verbote der Wiederverwendung innerhalb derselben Art („Kannibalismus“) bestehen bleiben, die Produktionskanäle für von unterschiedlichen Arten stammende verarbeitete Tierproteine vollkommen getrennt sind und die Trennung dieser Produktionskanäle von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten kontrolliert und von der Kommission geprüft wird. Darüber hinaus, dass das Verbot erst dann aufgehoben wird, wenn eine zuverlässige artspezifische Methode zur Ermittlung der artspezifischen Herkunft der Proteine in dem verarbeitete Tierproteine enthaltenden Tierfutter existiert, so dass eine Wiederverwendung innerhalb einer Tierart und das Vorhandensein von verarbeiteten Tierproteinen von Wiederkäuern ausgeschlossen werden können, und dass die Produktion von verarbeiteten Tierproteinen aus Material der Kategorie 1 oder Kategorie 2 verboten wird und nur für den menschlichen Verzehr geeignetes Material der Kategorie 3 für die Produktion von verarbeiteten Tierproteinen verwendet werden darf. In dieser Entschließung wird die Verwendung von verarbeiteten Nichtwiederkäuer- oder Wiederkäuer-Proteinen in Futtermitteln für Wiederkäuer abgelehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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