ErwGr. 15

REG_2013_56 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Mit Ausnahme von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die bereits zur Fütterung von Nichtwiederkäuern zugelassen sind, sollten daher verarbeitete Nichtwiederkäuer-Proteine und solche Proteine enthaltende Futtermittel für die Fütterung von Tieren in Aquakultur wieder zugelassen werden. Es sollten strenge Vorschriften für die Sammlung, den Transport und die Verarbeitung dieser Produkte gelten, damit das Risiko der Kreuzkontamination mit Wiederkäuer-Protein vermieden wird. Außerdem sollten die verarbeiteten tierischen Proteine und solche Proteine enthaltende Mischfuttermittel regelmäßig beprobt und auf Kreuzkontamination mit Wiederkäuerproteinen untersucht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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