Art. 14 – Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
(2)In Absatz 1 genannte Heimtiere dürfen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Heimtiere sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben; b) die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die nach Artikel 19 Absatz 1 erlassen wurden, werden eingehalten; c) für die Heimtiere wird ein gemäß Artikel 31 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt; d) die Heimtiere, die aus einem nicht in einem nach Artikel 15 aufgeführten Gebiet oder Drittland stammen, wurden über einen Einreiseort für Reisende eingeführt.
(3)Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Gebiet oder Drittland in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und b) nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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