Art. 15 – Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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