ErwGr. 10

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung von unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallenden Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und für den Handel mit diesen und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern auch den Begriff der Verbringung eines Heimtiers zu anderen als Handelszwecken, bei der ein solches Heimtier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es während einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken nicht immer möglich ist, dass sich das Heimtier zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Halters oder der ermächtigten Person befindet. In ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen sollte das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person mitgeführt betrachtet werden, wenn seine Verbringung zu anderen als Handelszwecken zeitlich für nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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