Art. 23 – Verantwortung für die Datenverarbeitung

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

(1)Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für a) die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke; b) die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 11, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 an das Zentralsystem; c) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an das Zentralsystem; d) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten im Zentralsystem unbeschadet der Verantwortung der Agentur; e) die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten.
(2)Gemäß Artikel 34 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an das Zentralsystem sowie für die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem empfängt, Sorge.
(3)Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 4 verantwortlich.
(4)Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere gewährleistet die Agentur Folgendes: a) sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht; b) sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 34 zu gewährleisten; c) sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten, die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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