Art. 31 – Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

(1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Eurodac, insbesondere durch die Agentur, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und dieser Verordnung erfolgt.
(2). Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur nach den internationalen Prüfungsgrundsätzen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Agentur und den nationalen Kontrollbehörden übermittelt. Die Agentur erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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