Art. 36 – Protokollierung und Dokumentierung

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.
(2)Das Protokoll beziehungsweise die Dokumentation enthalten stets folgende Angaben: a) den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich; b) die hinreichenden Gründe, gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen c) das nationale Aktenzeichen; d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten des Zentralsystems; e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat; f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung; g) die für den Abgleich verwendeten Daten; h) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder des Beschlusses Nr. 2009/371/JI die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.
(3)Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 40 dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Kontrollbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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