ErwGr. 32

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (12) nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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