ErwGr. 41

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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