Art. 31 – Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

(1)Die zuständigen Zolldienststellen übermitteln der Kommission unverzüglich Folgendes: a) Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, einschließlich des Antrags und seiner Anlagen; b) Entscheidungen über eine Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden oder Entscheidungen, mit denen Entscheidungen über die Stattgabe eines Antrags widerrufen oder geändert werden; c) die Aussetzung einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags.
(2)Unbeschadet des Artikels 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übermitteln die Zollbehörden der Kommission, wenn die Überlassung der Waren ausgesetzt wird oder die Waren zurückgehalten werden, alle sachdienlichen Informationen, einschließlich Angaben zu Menge und Art der Waren, Wert, Rechten geistigen Eigentums, Zollverfahren, Herkunfts-, Ursprungs- und Bestimmungsländern und Verkehrswegen und -mitteln, mit der Ausnahme von persönlichen Daten.
(3)Die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und der gesamte Austausch von Daten über Entscheidungen zu Anträgen gemäß Artikel 14 zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt über eine zentrale Datenbank der Kommission. Die Informationen und Daten werden in dieser Datenbank gespeichert.
(4)Zur Verarbeitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen wird die in Absatz 3 dieses Artikels genannte zentrale Datenbank in elektronischer Form eingerichtet. Die zentrale Datenbank enthält die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 14 und diesem Artikel genannten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten.
(5)Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission haben zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung den erforderlichen Zugang zu den Informationen in der zentralen Datenbank. Der Zugang zu Informationen, die nach Artikel 6 Absatz 3 einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen, ist auf die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begrenzt, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde. Auf begründeten Antrag der Kommission können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Zugang zu diesen Informationen gewähren, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.
(6)Die Zollbehörden geben die Informationen über Anträge, die der zuständigen Zolldienststelle übermittelt wurden, in die zentrale Datenbank ein. Die Zollbehörden, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt haben, ändern, ergänzen, korrigieren oder löschen diese Informationen soweit erforderlich. Jede Zollbehörde, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt hat, ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen zutreffend, zweckmäßig und sachdienlich sind.
(7)Die Kommission trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für den zuverlässigen und sicheren Betrieb der zentralen Datenbank. Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für die Wahrung der Vertraulichkeit und die Sicherheit der Datenverarbeitung, was die Bearbeitungsvorgänge durch ihre Zolldienststellen und die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zugriff auf die zentrale Datenbank genutzten Geräte betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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