ErwGr. 4

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen, und angemessene Kontrollen in Bezug auf diese Waren durchzuführen, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen. Die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums an der Grenze — dort, wo die Waren der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen — stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern sowie den Rechtenutzern und Gruppen von Erzeugern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Wird die Überlassung der Waren ausgesetzt oder werden die Waren von den Zollbehörden an der Grenze zurückgehalten, so sollte nur ein einziges Rechtsverfahren notwendig sein, während für auf dem Markt aufgefundene Waren, die aufgeteilt und an Einzelhändler geliefert wurden, für das gleiche Durchsetzungsniveau mehrere getrennte Verfahren notwendig sein sollten. Eine Ausnahme sollte für Waren gelten, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, da solche Waren trotz ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Diese Verordnung sollte nicht für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gelten, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und es keine Hinweise darauf gibt, dass gewerblicher Handel vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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