Art. 5 – Erbringung von Leistungen durch einen anderen Betreiber

REG_2013_611 · über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

Wird ein anderer Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern steht, mit der Erbringung eines Teils des elektronischen Kommunikationsdienstes beauftragt, muss dieser andere Betreiber im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten den beauftragenden Betreiber sofort informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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