Art. 6 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2013_611 · über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf Betreiber, Teilnehmer und Personen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts nimmt die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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