ErwGr. 17

REG_2013_611 · über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

Allein die Anwendung von Verschlüsselung oder Streuspeicherung (Hashing) sollte nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass Betreiber pauschal behaupten können, sie erfüllten die allgemeine Schutzpflicht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG. In dieser Hinsicht sollten die Betreiber auch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen treffen, um Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorzubeugen bzw. diese festzustellen und zu blockieren. Die Betreiber sollten auch ein verbleibendes Restrisiko betrachten, das nach der Umsetzung von Kontrollen noch fortbestehen könnte, um zu verstehen, wo Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten möglicherweise auftreten könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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