ErwGr. 3

REG_2013_668 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für 2,4-DB hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (2). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, für Schweinefleisch, -fett, -leber und -nieren, für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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