ErwGr. 5

REG_2013_772 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Was Diphenylamin in Äpfeln und Birnen anbelangt, so haben Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer die Kommission von einer unvermeidbaren Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen in Kenntnis gesetzt, die auf vorhandene Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen — insbesondere an und in Maschinen, auf Oberflächen und in Behältern, vor allem Kisten — zurückzuführen ist und in dieser Phase aus technischen Gründen nicht gänzlich verhindert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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