ErwGr. 6

REG_2013_772 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Auf Basis der vorliegenden Überwachungsdaten zur Kreuzkontamination sollte ein möglichst niedriger vorläufiger RHG festgelegt werden, der den Verbraucherbedenken in Bezug auf Diphenylamin Rechnung trägt und dennoch die normale Vermarktung unbehandelter Äpfel und Birnen sowie den normalen Handel mit diesen Erzeugnissen erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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