Anhang I

REG_2013_817 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum

A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt: „E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum“ 2. Teil E wird wie folgt geändert: a) In der Kategorie 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 416 folgender Eintrag eingefügt: „E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum 10 000 Nur Glasuren“ b) In der Kategorie 12.6 „Soßen“ wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 416 folgender Eintrag eingefügt: „E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum 10 000 “ c) In der Kategorie 14.1.4 „Aromatisierte Getränke“ wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 405 folgender Eintrag eingefügt: „E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum 1 000 Nur in Energiegetränken und in fruchtsafthaltigen Getränken“
B. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: In Teil 4 „Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“ wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 416 folgender Eintrag eingefügt: „E 423 Octenylbern-steinsäure-modifiziertes Gummi arabicum Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 03: Speiseeis; 07.2: Feine Backwaren; 08.2: Verarbeitetes Fleisch, nur verarbeitetes Geflügelfleisch; 09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstiere, verarbeitet, und in Kategorie 16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. 500 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur aromatisierte Getränke, die keine Fruchtsäfte enthalten, und in kohlensäurehaltigen aromatisierten Getränken, die Fruchtsäfte enthalten, und in Kategorie 14.2: Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt 220 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG; 05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren; 05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4, und in Kategorie 06.3: Frühstücksgetreidekost. 300 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, die verwendet werden in der Kategorie 01.7.5: Schmelzkäse. 120 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, die verwendet werden in der Kategorie 05.3: Kaugummi. 60 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer; 04.2.5: Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte; 04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis; 08.2: Verarbeitetes Fleisch; 12.5 Suppen und Brühen, 14.1.5.2: Sonstige, nur Instant-Kaffee und -Tee sowie in Fertiggerichten auf Getreidebasis. 240 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in der Kategorie 10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet. 140 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur kohlensäurefreie Getränke, die Fruchtsäfte enthalten; 14.1.2: Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte, nur Gemüsesäfte, und in Kategorie 12.6: Soßen, nur Bratensoßen und süße Soßen. 400 mg/kg in der Aromaemulsion Aromaölemulsionen, verwendet in der Kategorie 15: Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien. 440 mg/kg in der Aromaemulsion“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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