Anhang II

REG_2013_817 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt:
Synonyme Hydrogenoctenylbutandioat von Gummi arabicum; Hydrogenoctenylsuccinat von Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Akaziengummi
Definition Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum wird hergestellt durch Veresterung von Gummi arabicum ( Acacia seyal oder Acacia senegal) in wässriger Lösung mit höchstens 3 % Octenylbernsteinsäureanhydrid. Es wird anschließend sprühgetrocknet.
Einecs
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Massenmittel der Molmasse Masseanteil (i): 3,105 g/mol Masseanteil (ii) 1,106 g/mol
Gehalt
Beschreibung Cremefarbenes bis blassbraunes rieselfähiges Pulver
Merkmale
Viskosität einer 5 %igen Lösung bei 25 °C höchstens 30 mPa.s
Fällungsreaktion Bildet in Bleidiacetatlösung (Testlösung) einen flockigen Niederschlag
Löslichkeit Leicht wasserlöslich; nicht löslich in Ethanol
pH-Wert einer 5 %igen wässrigen Lösung 3,5 bis 6,5
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 15 % (105 °C, 5 Std.)
Veresterungsgrad höchstens 0,6 %
Gesamtasche höchstens 10 % (530 °C)
Säureunlösliche Asche höchstens 0,5 %
Wasserunlösliche Bestandteile höchstens 1,0 %
Test auf Stärke oder Dextrin Eine 1:50-wässrige Lösung kochen, ca. 0,1 ml Iod-Testlösung hinzufügen. Es sollte keine bläuliche oder rötliche Färbung auftreten.
Test auf tanninhaltige Gummis 10 ml einer 1:50-wässrigen Lösung ca. 0,1 ml Eisenchlorid-Testlösung hinzufügen. Es sollte weder eine schwärzliche Färbung eintreten noch sich ein schwärzlicher Niederschlag bilden.
Rest-Octenylbernsteinsäure höchstens 0,3 %
Blei höchstens 2 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien
Salmonella sp. in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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