ErwGr. 7

REG_2013_834 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Bixafen, Diazinon, Difenoconazol, Etoxazol, Fenhexamid, Fludioxonil, Isopyrazam, Lambda-Cyhalothrin, Profenofos und Prothioconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass in Bezug auf die Anwendung von Acequinocyl bei Melonen und Kürbis, die Anwendung von Isopyrazam bei Aprikosen/Marillen und die Anwendung von Prosulfocarb bei Fenchel die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um neue RHG für die Anwendung festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Acequinocyl bei Schlangengurken befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG für die Anwendung im Freien in den nordeuropäischen Mitgliedstaaten festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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