Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„finanzielle Interessen der Union“ sind Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, die im Haushaltsplan der Europäischen Union oder in den Haushaltsplänen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst sind;
2.„Unregelmäßigkeit“ ist eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95;
3.„Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ wird in derselben Bedeutung wie in den einschlägigen Rechtsakten der Union verwendet;
4.„Verwaltungsuntersuchungen“ (im Folgenden „Untersuchungen“) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung;
5.„Betroffener“ ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;
6.„Wirtschaftsteilnehmer“ wird in derselben Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 verwendet;
7.„Verwaltungsvereinbarungen“ sind vom Amt geschlossene Vereinbarungen technischer und/oder operativer Art, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Parteien sein kann, durch die jedoch keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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