(1)Das Amt führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durch (im Folgenden „interne Untersuchungen“). Diese internen Untersuchungen werden gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt.
(2)Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt Folgendes: a) Das Amt erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. b) Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern eines der Organe oder Einrichtungen, den Leitern einer sonstigen Stelle oder von einem Bediensteten mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, und schriftliche Informationen verlangen.
(3)Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bestimmungen und Verfahren kann das Amt Kontrollen und Überprüfungen bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort vornehmen, um Zugang zu Informationen über den von der internen Untersuchung betroffenen Sachverhalt zu erhalten.
(4)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden in Kenntnis gesetzt, wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen oder Schriftstücke einsehen oder Informationen anfordern, die sich in ihrem Besitz befinden. Unbeschadet der Artikel 10 und 11 kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen jederzeit die Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.
(5)Um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der internen Untersuchungen zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt, führen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen geeignete Verfahren ein und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.
(6)Falls die internen Untersuchungen offenbaren, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigen Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, einem Leiter einer sonstigen Stelle oder einem Bediensteten möglicherweise um einen Betroffenen handelt, wird das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle, dem bzw. der der Betreffende angehört, davon in Kenntnis gesetzt. In Fällen, in denen die Vertraulichkeit der internen Untersuchung bei Nutzung der üblichen Kommunikationskanäle nicht gewährleistet werden kann, greift das Amt für die Informationsübermittlung auf geeignete alternative Kanäle zurück. In Ausnahmefällen können diese Informationen aufgrund eines begründeten Beschlusses des Generaldirektors, der dem Überwachungsausschuss nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln ist, zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.
(7)Der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu fassende Beschluss umfasst insbesondere eine Vorschrift zur Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, eines Leiters einer sonstigen Stelle oder eines Bediensteten, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, wobei die Vertraulichkeit der internen Untersuchung zu gewährleisten ist.
(8)Liegen dem Amt vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so kann es das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen. Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit. Erforderlichenfalls informiert das Amt auch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse. Beschließen die zuständigen Behörden, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu ergreifen, so setzen sie das Amt auf Anfrage hiervon in Kenntnis.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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