(1)Der Generaldirektor leitet — gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen — die Untersuchungen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den vom ihm benannten Bediensteten des Amtes durchgeführt.
(2)Die Bediensteten des Amtes nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Der Generaldirektor stellt diese Ermächtigung aus; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.
(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen den Bediensteten des Amtes im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten, dass ihre Beamten, sonstigen Bediensteten, Mitglieder, Leiter und Bediensteten den Bediensteten des Amtes die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen.
(4)Beinhaltet eine Untersuchung externe sowie interne Elemente, so kommt Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4 zur Anwendung.
(5)Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein.
(6)Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt unverzüglich das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die laufende Untersuchung in Kenntnis. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt: a) die Namen der betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bediensteten sowie eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts, b) jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, c) etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde, sowie, bei externen Untersuchungen, in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können in enger Zusammenarbeit mit dem Amt jederzeit beschließen, geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu ergreifen und setzen das Amt unverzüglich von einem solchen Beschluss in Kenntnis.
(7)Erforderlichenfalls obliegt es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf Ersuchen des Amtes gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Maßnahmen zur Beweissicherung.
(8)Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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