Art. 6 – Zugang zu Informationen in Datenbanken vor Einleitung einer Untersuchung

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Vor der Einleitung einer Untersuchung hat das Amt das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist. Dieses Zugangsrecht ist innerhalb der für eine zügige Bewertung der Behauptungen erforderlichen Frist auszuüben, die vom Amt festzusetzen ist. Bei der Ausübung des Zugangsrechts wahrt das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
(2)Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen kooperieren loyal, indem sie es dem Amt ermöglichen, unter den Bedingungen, die in den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt sind, sämtliche relevanten Informationen zu erlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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