Art. 10 – Vertraulichkeit und Datenschutz

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die einschlägigen Bestimmungen geschützt.
(2)Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, fallen — unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen — unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.
(3)Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der durch das Amt durchgeführten Untersuchungen und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen nationalen Bestimmungen eingehalten werden.
(4)Das Amt kann einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 benennen.
(5)Der Generaldirektor stellt sicher, dass jede Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise erfolgt und dass die Offenlegung die Vertraulichkeit der Untersuchungen wahrt und die in diesem Artikel und in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Grundsätze einhält. Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits öffentlich gemacht oder der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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