(1)Nach Abschluss einer vom Amt durchgeführten Untersuchung wird unter der verantwortlichen Leitung des Generaldirektors ein Bericht erstellt. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die durchgeführten Verfahrensschritte, den festgestellten Sachverhalt und seine vorläufige rechtliche Bewertung, die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Sachverhalts, die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 9 sowie die Schlussfolgerungen der Untersuchung. Dem Bericht werden Empfehlungen des Generaldirektors zu der Frage beigefügt, ob Maßnahmen ergriffen werden sollten oder nicht. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, administrative, finanzielle und/oder justizielle Maßnahmen durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zu der geschätzten Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zu der vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.
(2)Bei der Erstellung dieser Berichte und Empfehlungen werden die nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft.
(3)Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls den zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt.
(4)Die nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art und unterrichtet das Amt innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des Amtes über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.
(5)Werden in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, so wird dies den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.
(6)Auf Ersuchen des Amtes unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt innerhalb einer angemessenen Frist über etwaige Maßnahmen, die sie nach Übermittlung der Empfehlungen des Generaldirektors gemäß Absatz 3 und nach Übermittlung etwaiger Informationen durch das Amt gemäß Absatz 5 ergriffen haben.
(7)Werden bis zum Ende einer Untersuchung keine Beweise gegen den Betroffenen gefunden, so schließt der Generaldirektor die Untersuchung hinsichtlich dieses Betroffenen unbeschadet des Absatzes 4 ab und setzt den Betroffenen binnen zehn Arbeitstagen hiervon in Kenntnis.
(8)Das Amt kann einen Hinweisgeber, der dem Amt Informationen übermittelt hat, die zu einer Untersuchung geführt haben oder mit einer Untersuchung in Zusammenhang stehen, auf dessen Antrag davon in Kenntnis setzen, dass eine Untersuchung abgeschlossen worden ist. Das Amt kann einen solchen Antrag jedoch ablehnen, falls es der Auffassung ist, dass dieser die legitimen Rechte des Betroffenen verletzt, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen beeinträchtigt oder gegen etwaige Vertraulichkeitsanforderungen verstößt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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