Art. 12 – Informationsaustausch zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Unbeschadet der Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe externer Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können.
(2)Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe interner Untersuchungen vom Amt erlangten Informationen über Sachverhalte, die in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallen. Gemäß Artikel 4 und unbeschadet des Artikels 10 übermittelt der Generaldirektor auch den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Informationen nach Unterabsatz 1 einschließlich der Identität des Betroffenen, einer Zusammenfassung der festgestellten Sachverhalte, ihrer vorläufigen rechtliche Bewertung und der geschätzten Auswirkung auf die finanziellen Interessen der Union. Es gilt Artikel 9 Absatz 4.
(3)Unbeschadet ihrer nationalen Rechtsvorschriften teilen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats dem Amt innerhalb einer angemessenen Frist von sich aus oder auf Ersuchen des Amtes mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund der ihnen nach diesem Artikel übermittelten Informationen ergriffen wurden.
(4)Das Amt kann in nationalen Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und dem Statut Beweise vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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