(1)Der Überwachungsausschuss kontrolliert regelmäßig die Untersuchungstätigkeit des Amtes, um dessen Unabhängigkeit bei der ordnungsgemäßen Ausübung der Zuständigkeiten, die ihm durch diese Verordnung übertragen wurden, zu stärken. Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen im Lichte der vom Generaldirektor gemäß Artikel 7 Absatz 8 übermittelten Informationen. Der Überwachungsausschuss richtet Stellungnahmen — gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen — an den Generaldirektor, unter anderem zu den für die Ausübung der Untersuchungstätigkeit des Amtes erforderlichen Mitteln, den Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit und der Dauer der Untersuchungen. Er kann diese Stellungnahmen von sich aus, auf Ersuchen des Generaldirektors oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle abgeben, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erhalten eine Kopie der gemäß Unterabsatz 3 abgegebenen Stellungnahmen. Rechtfertigen es die Umstände, so kann der Überwachungsausschuss das Amt um zusätzliche untersuchungsspezifische Informationen ersuchen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen zählen, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.
(2)Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt.
(4)Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Überwachungsausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt werden.
(5)Erfüllt ein Mitglied des Überwachungsausschusses die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr oder wird es eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden, so können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dieses Mitglied im gegenseitigen Einvernehmen seines Amtes entheben.
(6)Gemäß der geltenden Regelung der Kommission erhalten die Mitglieder des Überwachungsausschusses ein Tagegeld; außerdem werden ihnen die Kosten erstattet, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
(7)Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses weder Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle an, noch nehmen sie Weisungen von diesen entgegen.
(8)Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten informationshalber vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt.
(9)Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes, der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt. Der Überwachungsausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen und über die aufgrund der Ergebnisse ergriffenen Folgemaßnahmen vorlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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