Art. 17 – Generaldirektor

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Dieser wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig.
(2)Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.
(3)Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.
(4)Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof regelmäßig und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und der Hinweisgeber und gegebenenfalls der nationalen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und etwaige aufgetretene Schwierigkeiten.
(5)Der Generaldirektor legt jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Managementplans die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest und leitet diese vor ihrer Veröffentlichung an den Überwachungsausschuss weiter. Der Generaldirektor unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, dessen Wahrnehmung seiner Untersuchungsbefugnisse und die im Anschluss an die Untersuchungen ergriffenen Folgemaßnahmen. Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über a) die Fälle, in denen den Empfehlungen des Generaldirektors nicht Folge geleistet wurde; b) die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt wurden; c) die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 8.
(6)Der Generaldirektor kann die Ausübung bestimmter ihm nach Artikel 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 2 obliegender Aufgaben schriftlich an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren; dabei gibt er die Bedingungen und Grenzen dieser Delegation an.
(7)Der Generaldirektor richtet ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung ein, mit dem unter anderem der Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen wird.
(8)Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren. Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang und decken unter anderem folgende Bereiche ab: a) die Durchführung der Untersuchungen, b) die Verfahrensgarantien, c) die Einzelheiten zu den internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung, d) den Datenschutz. Diese Leitlinien und etwaige Änderungen hierzu werden erlassen, nachdem dem Überwachungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie werden dann informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und zu Informationszwecken in den Amtssprachen der Organe der Union auf der Website des Amtes veröffentlicht.
(9)Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor hört die Kommission den Überwachungsausschuss an. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Generaldirektor ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss übermittelt wird.
(10)Jede Bezugnahme auf den Direktor des Amtes in Rechtstexten ist als Bezugnahme auf den Generaldirektor zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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