Art. 16 – Meinungsaustausch mit den Organen

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern. Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch. Vertreter des Rechnungshofs sowie von Eurojust und/oder Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.
(2)Gegenstand des Meinungsaustausches können sein: a) die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes; b) die gemäß Artikel 15 vorgelegten Stellungnahmen und Tätigkeitsberichte des Überwachungsausschusses; c) die gemäß Artikel 17 Absatz 4 vorgelegten Berichte des Generaldirektors sowie gegebenenfalls sonstige Berichte der Organe bezüglich des Mandats des Amtes; d) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen; e) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; f) die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung; g) die Effizienz der Tätigkeit des Amtes mit Blick auf die Erfüllung seines Mandats.
(3)Alle an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe stellen sicher, dass durch diesen nicht in die Durchführung der laufenden Untersuchungen eingegriffen wird.
(4)Die an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe tragen bei ihrer Tätigkeit den während dieses Austauschs geäußerten Standpunkten Rechnung. Der Generaldirektor nimmt in die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 4 Informationen über etwaige von dem Amt ergriffene Maßnahmen auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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