Art. 13 – Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust und Europol

REG_2013_883 · über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(1)Im Rahmen seines Auftrags, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, arbeitet das Amt gegebenenfalls mit Eurojust und mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammen. Soweit dies erforderlich ist, um die Zusammenarbeit zu erleichtern, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit Eurojust und Europol. Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auch personenbezogene Daten und Verschlusssachen sowie — auf Antrag — Sachstandsberichte, erstrecken. Kann es der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden dienlich oder förderlich sein oder hat das Amt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt, die vermuten lassen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so übermittelt das Amt die betreffenden Informationen an Eurojust im Rahmen dessen Mandats.
(2)Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten werden in Fällen, in denen das Amt die von ihnen übermittelten Informationen an Eurojust oder Europol weiterleitet, rechtzeitig durch das Amt hiervon unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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