ErwGr. 1

REG_2013_907 · zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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