ErwGr. 3

REG_2013_907 · zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

Die Regeln sollen gewährleisten, dass der Antrag so zusammengestellt wird, dass alle für seine Bewertung erforderlichen Informationen gesammelt und vorgelegt werden. Überdies sollten sie die Kommission nicht davon abhalten, sofern angebracht und je nach Art der allgemeinen Bezeichnung und nach Ausmaß der beantragten Ausnahmeregelung, zusätzliche Informationen anzufordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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