ErwGr. 5

REG_2013_907 · zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

Um u. a. den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dürfen die verwendeten Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Dasselbe Prinzip sollte für die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen gelten, die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten. Um dieses Ziel zu erreichen und in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die nationalen Behörden sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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