Art. 3 – Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse

REG_2013_912 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

(1)Die Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. September im Jahr t + 2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2014 bezieht sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013.
(2)Daten über Absolventen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1) oder das Kalenderjahr (Jahr t + 1). Jährliche Daten über die Absolventen werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt.
(3)Die ersten Daten über Absolventen (ausgenommen Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten) werden im November 2014 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013 oder das Kalenderjahr 2013.
(4)Die ersten Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten, werden im November 2017 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2015/2016 oder das Kalenderjahr 2016.
(5)Mobile Studierende/Absolventen werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nach ihrem Herkunftsland definiert (die bisherige Ausbildung hat Vorrang gegenüber dem Aufenthaltsort und der Staatsbürgerschaft). Bis einschließlich 2015 wird für die Daten über „mobile Studierende/Absolventen“ die jeweilige nationale Definition von „Herkunftsland“ herangezogen. Ab 2016 wird für die Definition von „Herkunftsland“ das Land herangezogen, in dem das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II erworben wurde, oder die beste nationale Einschätzung.
(6)Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt, wobei der Erfassungsbereich dem für Statistiken über Bildungsausgaben entspricht. Die erste Datenübermittlung im November 2014 bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2012.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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