Art. 136 – Luft- und Seeverkehr innerhalb der Union

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Die Artikel 127 bis 130 und 133, Artikel 135 Absatz 1 und die Artikel 137, 139 bis 141 und die Artikel 144 bis 149 gelten nicht für Nicht-Unionswaren und Waren im Sinne des Artikels 155, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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