Art. 133 – Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels. Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.
(2)Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 133 REG_2013_952 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 133 REG_2013_952 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.