Art. 55 – Zeiträume, Daten und Fristen

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen sie in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.
(2)Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (14) geltenden Vorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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