ErwGr. 29

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung anderer Fälle, in denen der Zollvertreter nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein muss, sowie Regeln für die von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Vereinfachungen zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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